IuK-Rechtsfragen
Das E-Government wird von zahlreichen rechtlichen Fragestellungen, insbesondere im Bereich des Vertrags- und Vergaberechts, aber auch des Datenschutzrechts, Multimediarechts oder Telekommunikationsrechts begleitet.
Das EDV-Recht hat sich als eine eigenständige Rechtsmaterie herausgebildet, die mit dem technischen Fortschritt Änderungen unterliegt.
Verträge im Bereich der IuK sind rechtlich anspruchsvoll. Die Regelungen der schuldrechtlichen Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuches werden den spezifischen Interessenlagen nur bedingt gerecht. Um allgemeingültige Grundmuster für die Beschaffungen von standardisierter oder speziell zu erstellender Hard- und Software, deren Instandhaltung, Pflege oder Wartung sowie für IuK-Dienstleistungen bereitstellen zu können, wurden bereits in den 70er Jahren Besondere Vertragsbedingungen (BVB) als Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand formuliert, die in jüngerer Zeit den Entwicklungen der letzten Jahre angepasst und nunmehr überwiegend durch die Ergänzenden Vertragsbedingungen für IT-Leistungen (EVB-IT) ersetzt worden sind. Sie sind das Ergebnis intensiver Verhandlungen zwischen öffentlicher Hand unter Federführung des Bundesministeriums des Innern und Wirtschaftsdelegationen und sind über die haushaltsrechtlichen Vorschriften von Bund und Ländern (insbesondere zu § 55 BHO / LHO) grundsätzlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge im Bereich der IuK anzuwenden. Bei Verträgen über Leistungen sind außerdem die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes Baden-Württemberg für die Ausführung von Leistungen (ZVB-BW) zu berücksichtigen. Außerdem soll die VOL/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen) zum Vertragsbestandteil gemacht werden.
Vor der Erteilung von öffentlichen Aufträgen ist - nicht nur im IuK-Bereich - das Vergaberecht zu beachten. Die öffentliche Verwaltung ist durch Haushaltsrecht sowie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, der Vergabeverordnung sowie den Verdingungsordnungen gehalten, Leistungen im Wettbewerb zu vergeben.
Für Baden-Württemberg enthält die Beschaffungsanordnung der Landesregierung zusätzliche Vorgaben. Spezielle Anwendungshinweise zur einheitlichen Bewertung und Durchführung der Beschaffung von IT-Leistungen gibt die Unterlage für die Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen (UfAB). Diese gilt unmittelbar nur für die Bundesverwaltung, dient jedoch darüber hinaus der Hintergrundinformation sowie der Auslegung bei Zweifelsfragen. Diese Unterlage sowie weitere Hinweise zu den BVB und EVB-IT stellt die Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung (KBSt) zur Verfügung.